Satzung

§ 1. Name und Sitz
  1. Obst und Gartenbauverein Tegernheim e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Tegernheim
§ 2. Zweck des Vereins
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der
    Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur
    Erhaltung seiner schönen Kulturlandschaft und der menschlichen
    Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung
    und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und
    somit der gesamten Landeskultur.
  2. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne
    des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
    sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
    Vereins.
  4. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht
    Aufgabe des Vereins.
  5.  
§ 3. Eintritt der Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
    werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Eine unterzeichnete Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie ist wirksam mit
    schriftlicher Aushändigung der Aufnahmebestätigung.
  5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders
    verdient gemacht haben, können von der Vereinsleitung zu
    Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4. Austritt der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 5. Ausschluss der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Vereinsleitung. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschlussbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsgemäßen
    Ausschließungsgrund anzugeben. Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 6. Streichung der Mitgliedschaft
  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt wegen Rückständen eines Jahresbeitrages und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet worden ist. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 7. Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliedsversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beträgen an die übergeordneten Verbände.
  3. Der Betrag ist im Voraus zu zahlen und für das Jahr voll zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8. Organe des Vereins
  1. Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch:
    a. die Mitgliedsversammlung
    b. die Vereinsleitung
    c. den Vorstand
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau
    und Landespflege e.V. Sitz in München, gleichzeitig auch des zuständigen
    Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.
§ 9. Mitgliedsversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor Ende März statt.
  2. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn Ihre Einberufung von mindestens ein fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Der erste Vorstandsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort und teilt die Tagesordnung mit.
  2. Die Einladung hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen.
  3. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht in der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.
§ 11. Durchführung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Sie fasst Ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
  3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorstandsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der zweite Vorstandsvorsitzende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus Ihrer Mitte.
  4. Über die Mitgliederversammlung und Ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstandsvorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom 1.Vorstandsvorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.